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              2000 Vermeidung 
              von Problemen mit Zitiergebot und Verjährung durch frühe 
              Kostenanforderung
 In 
              der Ausgabe Nr. 2 vom Sommer 2000, S. 2 f. des Kosten- und Praxisblattes 
              für Notar, Anwalt & Büro hatte ich Ihnen über 
              die aus Sicht der Notare unerfreuliche Förmelei der Rechtsprechung 
              berichtet, wenn es um die Prüfung von Kostenforderungen in 
              Notarkostenbeschwerdeverfahren geht.  Entsprechend 
              wurde und wird geraten - zum Teil in eigens diesem Thema gewidmeten 
              Seminaren z. B. von Notarkammern, Entscheidungsbesprechungen usw. 
              - zum möglichst vollständigen und genauen Zitieren der 
              Gebühren- und Auslagenvorschriften sowie auch der seit 1994 
              weiter erforderlichen Angabe des Gebührentatbestands (z. B. 
              Entwurf HR.-Anmeldung mit U.-Bgl., Beurkundung eines Testaments) 
              mit Bezeichnung auch der Auslagen (z. B. Postentgelte, Telefonentgelte, 
              die nicht in einem Betrag als Auslagen §§ 137, 152 
              zusammengefasst sein dürfen, was zudem auch nicht genau genug 
              bei der Zitierung der Vorschriften wäre, da die einzelnen in 
              Frage kommenden Absätze und Nummern anzuführen sind). 
              Seminarteilnehmer berichten hierzu immer wieder, dass das in ihren 
              Büros verwendete EDV-Programm zur Fertigung notarieller Kostenberechnungen 
              aus Platzgründen o.ä. ein so genaues Zitieren der anzugebenden 
              Tätigkeiten, Auslagen und Vorschriften nicht zulässt, 
              bis zu einer natürlich wünschenswerten Optimierung der 
              verwendeten EDV-Programme müssten die Kostenberechnungen nachträglich 
              noch von Hand oder mit der guten alten Schreibmaschine ergänzt 
              werden, will man dem Zitiergebot vollständig Genüge 
              tun. Dem Perfektionismus bei der Aufstellung der Kostenberechnungen 
              steht in vielen Fällen auch der damit verbundene Zeitaufwand 
              entgegen, denn genau genommen ist bei den überwiegend als Wertgebühren 
              ausgestalteten Notargebühren, soll der Kostenschuldner diese 
              dem Gesetzeszweck der Neuregelung 1994 folgend nachvollziehen können, 
              auch die Angabe der Geschäftswertvorschriften erforderlich 
              (was zur Zeit jedoch nicht die herrschende Meinung ist, die sich 
              mit den Gebühren- und Auslagenvorschriften begnügt), und 
              will man auch die Wertvorschriften in die Kostenberechnung aufnehmen, 
              ist eine konkrete Vorschrift manchmal schwer zu finden (beim Beschluss 
              mit bestimmtem Geldwert etwa findet man in der kostenrechtlichen 
              Anleitungsliteratur die Angabe §§ 27 I, 18 ff. KostO, 
              wobei es im Grunde ein Umkehrschluß aus § 27 I ist; bei 
              auf der Hand liegenden Werten wie dem Nominalbetrag der Grundschuldbestellung 
              würden viele Notariatsmitarbeiter auch die Begründung 
              dieses Wertes - § 23 II KostO - im Gesetz erst suchen müssen; 
              zu Gesellschafts- und Auseinandersetzungsverträgen lässt 
              sich in der kostenrechtlichen Anleitungsliteratur der etwas unbestimmt 
              gehaltene § 39 I finden, um nur einige Beispiele zu nennen, 
              bei denen die Frage nach der gesetzlichen Grundlage des Geschäftswertes 
              die Notariatsmitarbeiter ins Grübeln bringen kann). Oft wäre 
              es mit einer Wertvorschrift allein auch nicht getan: So hat der 
              Übergabevertrag zwischen Vater und Sohn über ein landwirtschaftliches 
              Anwesen, das der Sohn gegen lebenslängliche, wertgesicherte 
              Rente, lebenslängliches Wohnrecht und Pflege sowie Hinauszahlungsbeträge 
              an Geschwister des Übernehmers erhält, mit § 39 II 
              (höherer Wert bei Austauschverträgen), § 24 III (fünffacher 
              Jahreswert), § 30 I für nach überwiegender Auffassung 
              erforderliche mit ca. 10 % geschätzte Hinzurechnung für 
              Wertsicherungsklausel, und evtl. weiterer Vorschriftenangabe für 
              den Hinauszahlungsbetrag (§ 39 I ? - selbst in den kostenrechtlichen 
              Anleitungsbüchern wird zu diesem und vielen anderen Fällen 
              zum Wert keine Vorschrift angegeben), gleich mehrere Vorschriften, 
              die bei der Wertangabe zu zitieren wären, während der 
              wegen § 39 II im konkreten Fall nicht zum Zug kommende Wert 
              nach § 19 IV (vierfacher Einheitswert) vom Bearbeiter zwar 
              nicht übersehen, aber natürlich nicht zitiert werden kann. 
              Ähnliches gilt bei Scheidungsvereinbarungen mit Übertragungen 
              von Grundeigentum und Unterhaltsverpflichtungen oder in vielen anderen 
              Fällen der Praxis.  Doch 
              keine Panik: Wann ist die perfekte und in allem vollständige 
              Kostenberechnung denn nur wichtig? Immer dann, wenn eine Rechnung 
              im Notarkostenbeschwerdeverfahren kritisch betrachtet wird und - 
              sollte sie formal nicht den Anforderungen entsprechen - nach der 
              Aufhebung eine grundsätzlich immer mögliche neue, berichtigte 
              und formgültige Kostenberechnung der Verjährungseinrede 
              begegnen kann, also über zwei Jahre nach der Fälligkeit. 
               Glücklicherweise 
              ist die Notarkostenbeschwerde der Ausnahmefall; in der Regel zahlt 
              der Mandant freiwillig und der Notar kann sich mit einer sachlich 
              richtigen Berechnung seiner Gebühren und Auslagen Begnügen, 
              ohne auf eine in allen Details perfekte und Ausführliche Kostenberechnung 
              achten zu müssen. Erst wenn sich abzeichnet, dass ein Kostenschuldner 
              nach Erhalt der Rechnung offenbar nicht zahlen will und somit nach 
              Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist entsprechende 
              Gebührenverluste drohen, muss eine in allen Punkten fehlerfreie 
              und vollständige Kostenberechnung gefertigt werden (ähnlich 
              Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 5. Aufl. 1998, 
              Rnr. 392). Frühes 
              und zügiges Anfordern der fällig gewordenen Kosten vermindert 
              also den durchschnittlichen Aufwand für die Fertigung aller 
              Kostenrechnungen eines Notars und die Verjährungsgefahr im 
              Hinblick auf die zum Teil überzogenen Anforderungen der Rechtsprechung 
              zum Zitiergebot. Herr 
              Gerhard Menzel, Notariatsrevisor und Vors. Richter am LG Berlin 
              a. D., war in der vorletzten Ausgabe dieser Zeitschrift (= Nr. 1 
              vom Januar 2000, S. 3), so freundlich, das möglichst frühe 
              Anfordern der Notariatskosten zu empfehlen, auch soweit sie Vollzugs- 
              und typische Betreuungstätigkeiten etwa bei Kaufverträgen 
              betreffen, wobei auch noch nicht wie die Beurkundungs- und in der 
              Regel auch die Vollzugsgebühr (die ja nicht für den Vollzug 
              im Grundbuch, sondern für das Einholen bestimmter Unterlagen 
              entsteht) schon fällig gewordene Gebühren, sondern auch 
              für etwa im Vertrag vorgesehene Betreuungstätigkeiten 
              - z. B. Fälligkeitsmitteilung und Überwachung der Auflassungssperre 
              - entstehende Gebühren unter Hinweis auf § 8 (Vorschuss) 
              bereits in die nach Beurkundung versandte Kostenberechnung mit aufgenommen 
              werden sollten. Martin Filzek |